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​​​​​​​Schweregrad der Körperverletzung

Die Einschätzung, ob eine schwere Körperverletzung im Rahmen eines Fremdverschuldens vorliegt, ist auch im Hinblick auf ein mögliches Gerichtsverfahren von substanzieller Bedeutung. In Österreich werden die unterschiedlichen Ausprägungen einer schweren Körperverletzung im Strafgesetzbuch geregelt (§§ 83-88 StGB):

  • Körperverletzung: § 83 StGB
  • Schwere Körperverletzung: § 84 StGB
  • Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen: § 85 StGB
  • Körperverletzung mit tödlichem Ausgang: § 86 StGB 
     

Eine schwere Körperverletzung (StGB, § 84 Abs. 1) liegt vor, wenn

  • die Verletzung oder Gesundheitsschädigung an sich schwer ist (wie der Bruch eines nicht ganz unbedeutenden Knochens oder die Eröffnung einer Körperhöhle, etwa durch einen Bauchstich)
  • oder die Tat eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit zur Folge hat.

Beispiele für schwere Körperverletzung infolge von Fremdverschulden

  • Knochenbrüche
  • Schädelbruch
  • Verschobener Nasenbeinbruch
  • Rippenbrüche wie Schrägbruch mit spitzen Endstücken (Ausnahme: keine glatten Querbrüche an der Knorpel-Knochen-Grenze)
  • Handwurzelknochen-Fraktur
  • Fingerbrüche
  • Zehenbrüche
  • Verletzung von inneren Organen
  • etc.